Nach vor kurzem veröffentlichter Rechtsprechung des OGH muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Vergütungszinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG in Höhe von 9,2 % pa über dem Basiszinssatz bezahlen, wenn er vom AG aufgrund eines erstinstanzlichen Urteils, mit dem seiner Klage auf aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses oder seiner Kündigungs-/Entlassungsanfechtungsklage stattgegeben worden ist, Entgelt (nach)bezahlt erhalten hat, dieses Urteil aber letztinstanzlich im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert worden ist. Diese Rechtsprechung ist mMn verfehlt.

