Art 8 InfoRL, Art 3 DurchsetzungsRL und Art 1 SchutzdauerRL iVm den Art 17 und 47 GRC stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Zulässigkeit einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk von der Beteiligung aller Miturheber abhängt, sofern die Auslegung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften das Verfahren nicht unnötig verkomplizieren oder verteuern und es einem oder mehreren Miturhebern nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, Klage zu erheben. Das nationale Gericht muss in jedem Fall die in Art 47 GRC verankerte Wahrung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz gewährleisten.

