1. Gem § 29b Abs 1 Satz 3 MSchG ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen, wenn der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung einbringt. Eine inhaltliche Prüfung des Widerspruchs findet in diesem Fall nicht statt.

