1. Die angemessene Barabfindung dient dem Ausgleich für den Verlust der Beteiligung (VfGH G 30/2017 ErwGr IV.2.2.4.). Damit steht im Einklang, dass sich die Barabfindung grds nach dem anteiligen Unternehmenswert des Anteilsberechtigten bemisst.
1. Die angemessene Barabfindung dient dem Ausgleich für den Verlust der Beteiligung (VfGH G 30/2017 ErwGr IV.2.2.4.). Damit steht im Einklang, dass sich die Barabfindung grds nach dem anteiligen Unternehmenswert des Anteilsberechtigten bemisst.
