1. Ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes ist auch bei unleidlichem Verhalten nicht grds ausgeschlossen. Ein solcher gilt aber nicht für zukünftiges Verhalten.
1. Ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes ist auch bei unleidlichem Verhalten nicht grds ausgeschlossen. Ein solcher gilt aber nicht für zukünftiges Verhalten.
