1. In das vertragliche Austauschverhältnis sind auch dann die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zugesagten Leistungen einzubeziehen, wenn der Abschluss getrennt erfolgte, aber bestimmte Anreize (zB Höhe der Gutschrift) zum Abschluss von (weiteren) Versicherungsverträgen bestehen.

