1. Aus § 7a BO für Wien, § 16 ECG aF bzw Art 6 DSA ergibt sich keine allgemeine Pflicht, von den Anbietern Nachweise über die Gesetzeskonformität ihrer Angebote einzuholen.
2. Ein Auskunftsanspruch auf Nutzerdaten (§ 13 Abs 3 ECG) erfordert einen konkreten Sachverhalt. Pauschale Abfragen aller Nutzer einer bestimmten Zone sind gesetzlich nicht gedeckt.

