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Datenverarbeitung durch ein soziales Netzwerk

New Technologies & DigitalisierungRechtsprechungJudikaturSebastian Schwambergerecolex 2026/131ecolex 2026, 243 Heft 3 v. 27.3.2026

1. Eine Datenverarbeitung ist nur dann nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO gerechtfertigt, wenn sie für den Kern der Vertragsleistung objektiv unerlässlich ist; die Personalisierung von Werbung gehört nicht dazu, da sie lediglich das Finanzierungsmodell des Anbieters stützt, aber für den Betrieb des sozialen Netzwerks an sich nicht erforderlich ist (Rz 55, 61).

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