1. Wenn eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte bei der Berechnung der Lizenzgebühren für die "Zugänglichmachung" urheberrechtlich geschützter Werke in Hotelbetrieben die Belegungsrate dieser Betriebe nicht berücksichtigt, so kann das nach Maßgabe aller relevanten Umstände zur Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in Form der Bildung unangemessener Preise beitragen, sofern geprüft wird, ob die Gebühren im Verhältnis zu Art und Umfang der Nutzung sowie zum dadurch erzielten wirtschaftlichen Wert überhöht sind.

