1. Für den Schutz eines UGM ist über Neuheit und Eigenart hinaus kein Nachweis eines Mindestmaßes an Gestaltung erforderlich.
2. Der bloße Umstand, dass Erscheinungsmerkmale eines UGM durch Lieferantenkataloge im Voraus festgelegt sind und Änderungen vorgegebene Bauelemente lediglich punktuell betreffen, steht der Eigenart nicht entgegen.

