Bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen RA ist, wenn ein Kammerkommissär bestellt ist, zwingend ein Insolvenzverwalter für die Anderkonten sowie alle Konten des RA, die iZm dessen beruflicher Tätigkeit stehen, zu bestellen. Der Kammerkommissär verliert mit der Insolvenzeröffnung seine dbzgl Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung.
8 Ob 150/25d

