1. Beauftragt ein VN direkt einen RA und erteilt die Rechtsschutzversicherung erst danach eine Deckungszusage, so müssen die zustehende Versicherungsleistung und der Honoraranspruch des Anwaltes - anders als bei der Beauftragung des RA durch die Versicherung - nicht zwingend deckungsgleich sein.

