1. Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" nach § 2 KHVG ist nach stRsp noch weiter zu verstehen als der Begriff des Betriebes iSd § 1 EKHG. Für die Beurteilung, ob der Schaden bei der Verwendung eines Kfz eingetreten ist, kommt es nicht darauf an, ob er bei Verwendung einer anderen Maschine, von der keine oder eine geringere Betriebsgefahr ausgegangen wäre, genauso eingetreten wäre. Es liegt daher auch dann eine Verwendung eines Fahrzeuges iSd Versicherungsbedingungen vor, wenn eine Beschädigung im Bereich eines Förderbandes eintritt, das sich auf einem Anhänger befindet, für dessen Betrieb die Motorkraft des Traktors erforderlich war.

