1. Der Schutzumfang eines UGM, das unter Art 8 Abs 3 UGV fällt, ist nach Art 10 UGV zu beurteilen. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der aus Sicht des informierten Benutzers beurteilt wird und sich aus dessen visueller Wahrnehmung ergibt.
1. Der Schutzumfang eines UGM, das unter Art 8 Abs 3 UGV fällt, ist nach Art 10 UGV zu beurteilen. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der aus Sicht des informierten Benutzers beurteilt wird und sich aus dessen visueller Wahrnehmung ergibt.
