Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob durch die angefochtene Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. In der Praxis spielt für diese Beurteilung vor allem die Prognose des Einkommens am Ersatzarbeitsplatz und der Dauer der Arbeitsplatzsuche eine Rolle. Angesichts der Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, den allgemeinen Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind, ist eine Beeinträchtigung immaterieller Interessen, abseits von Arbeitsplatzsuchdauer und Entgeltbedingungen am Ersatzarbeitsplatz, erst dann wesentlich, wenn diese im Ergebnis der objektiven Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls so schwer wiegt, dass sie den Vorteil des gesicherten Lebensunterhalts aufhebt.

