1. Gem § 45 Satz 2 AußStrG (hier iVm § 38 KartG) sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rek gegen die E über die (Haupt-)Sache anfechtbar.
1. Gem § 45 Satz 2 AußStrG (hier iVm § 38 KartG) sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rek gegen die E über die (Haupt-)Sache anfechtbar.
