1. Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Kartellgerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat.
1. Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Kartellgerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat.
