Der EuGH musste sich aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens mit dem Schutzumfang von Unionsgeschmacksmustern (UGM) auseinandersetzen, die unter Art 8 Abs 3 UGV fallen (konkret Klemmbausteine). Wie auch sonst im Musterrecht, bestimmt sich der Schutzumfang derartiger Muster anhand ihres visuellen Eindrucks auf den Diese normative Figur ist innerhalb der UGV einheitlich zu verstehen und entsprechend der gängigen Definition kein technischer Fachmann. Dass sich eine Rechtsverletzung nur auf bestimmte - im Verhältnis zu allen Teilen - wenige Teile eines modularen Systems (konkret einem Spielzeugset) bezieht, ist kein gem Art 89 Abs 1 UGV, der ein Absehen von Sanktionen rechtfertigt.

