Es erweisen sich aufgrund der Anforderungen an gesellschaftsrechtliche Schiedsvereinbarungen durch 18 OCg 3/22y, die auch für Kapitalgesellschaften relevant sind, viele statutarische Schiedsklauseln als unzureichend und es fehlt daher Rechtsstreitigkeiten, bei denen es zu einer Wirkungserstreckung auf Dritte kommen soll wie bei Anfechtungsklagen, (nach der Einordnung des OGH) an der objektiven Schiedsfähigkeit. Die VIAC hat auf das Urteil mit einer neuen Musterschiedsklausel für Gesellschaftsverträge und Statuten sowie mit der Hinzufügung eines Anhangs 7 zu den Wiener Regeln reagiert. Der vorliegende Beitrag untersucht die Fragen, ob die Musterschiedsklausel und der Anhang den Anforderungen des OGH standhalten und ob die Maßgeblichkeit der Wiener Regeln in einem Schiedsverfahren zur Sanierung einer für sich alleine unzureichenden (nicht den Vorgaben des OGH entsprechenden) Schiedsklausel führen kann.

