1. Nach § 615 ZPO ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs der OGH zuständig. Jedoch ist in Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs - soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - nach § 617 Abs 8 ZPO das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende LG zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache iSd § 51 JN, so entscheidet nach § 617 Abs 9 ZPO das LG in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das HG Wien.

