1. In erweiterter Auslegung des § 20 Abs 1 Z 2 JN anerkennt die Rsp des OGH außer dem dort umschriebenen Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern als Ausschließungsgrund. Nach dieser Rsp hat also auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters iSd § 20 Abs 1 Z 2 JN zur Folge.

