1. Berücksichtigungswürdige Faktoren bei der Beurteilung des Vorsatzes nach § 60 Abs 1 MSchG sind insb, dass der Täter (i) handelserfahren ist und (ii) außerhalb der regulären Vertriebswege der Markeninhaberin, (ii) in großen Mengen, (iii) fehlerhaft beschriftete Ware, (iv) zu auffallend niedrigen Preisen erwirbt und (v) national wie international gewinnbringend weiterverkauft.

