1. Zusammenfassend gilt (wie für den Abschlussprüfer), dass der Sacheinlageprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Prüfbericht verfasst, einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Sacheinlageprüfberichts disponiert hat und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig wird (vgl zum Abschlussprüfer und dem Vertrauen des Dritten auf den konkreten Bestätigungsvermerk RS0116077; RS0129123; RS0116076; 8 Ob 111/24t [Rz 9, 13 f]).

