1. Zentrales Anliegen der Bestimmungen über die Sacheinlageprüfung ist es, die Werthaltigkeit der Einlage abzusichern, um die Gesellschaft und auch die Gläubiger (weil Fehler bei der Prüfung typischerweise erst durch die Insolvenz offenbar werden) anlässlich der Kapitalaufbringung zu schützen (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.5.6.]). Es soll vor Eintragung (einer Gesellschaft oder der Erhöhung) des Stammkapitals in bestimmter Höhe durch von der Gesellschaft unabhängige, vom Gericht bestellte Prüfer mit entsprechender Expertise der Wert der Sache überprüft und dem Gericht bestätigt werden. Auf diese Experten und ihr "Urteil" (ihren Prüfbericht) muss sich das Firmenbuchgericht mangels eigener Sachkunde grds verlassen (können) (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.5.1.]).

