1. Ein in den AGB vorgesehener Rückgriff auf eine andere als die ursprünglich vereinbarte Zahlungsmethode bei Ablehnung der Zahlungsabbuchung ist iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und unzulässig, wenn sich für das Abweichen vom dispositiven Recht (bei Verzug Rücktrittserklärung des Unternehmers) keine sachliche Rechtfertigung ergibt; unzureichend sind Argumente im Hinblick auf das Massengeschäft oder die Ersparnis der Betreibungskosten.

