1. Die Ausgleichsvermittlung - als vermittelnde bzw beratende Tätigkeit iZm den Schulden eines Dritten und damit als Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - fällt einerseits unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994, die ua auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der RA verweist (§ 8 RAO). Andererseits ist es Intention des Gewerbegesetzgebers, dass auch Unternehmensberater (§ 136 GewO 1994) berechtigt sein sollen, die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung auszuüben.

