1. Im Konzessions(wieder)erteilungsverfahren nach dem KflG kommt einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft gem § 17 ÖPNRV-G 1999, in deren Verbundraum die beantragte Linie fällt, keine Parteistellung zu.
1. Im Konzessions(wieder)erteilungsverfahren nach dem KflG kommt einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft gem § 17 ÖPNRV-G 1999, in deren Verbundraum die beantragte Linie fällt, keine Parteistellung zu.
