AN trifft eine Treuepflicht, die dazu verhält, auf betriebliche Interessen des AG entsprechend Rücksicht zu nehmen. Sie umfasst jedoch nicht die Verpflichtung, vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AG alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen.
9 Ob A 35/25z

