Eine bedingte Nachsicht der Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung führt nicht zur Beendigung eines Vertragsbedienstetenvertrages ex lege.
Ob dennoch ein Entlassungsgrund vorliegt, bleibt offen.
9 Ob A 82/24k
Eine bedingte Nachsicht der Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung führt nicht zur Beendigung eines Vertragsbedienstetenvertrages ex lege.
Ob dennoch ein Entlassungsgrund vorliegt, bleibt offen.
9 Ob A 82/24k
