1. Die beiden absoluten Löschungsgründe nach Art 52 Abs 1 lit a und b UMV idF VO (EG) 207/2009 sind idS eigenständig, dass für die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders nicht zuvor das Bestehen eines der in Art 7 dieser VO vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse geprüft zu werden braucht. Eine Markenanmeldung kann daher auch dann als bösgläubig eingestuft werden, wenn nicht festgestellt wurde, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Umgekehrt erfordert der Nichtigkeitsgrund der technischen Funktionalität nicht, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders festgestellt wurde.

