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Feststellungsbegehren neben erfolgreicher Unterlassungsklage kein "Selbstläufer"

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturBernhard Tonningerecolex 2025/411ecolex 2025, 744 - 745 Heft 10 v. 29.10.2025

1. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist oder sich zumindest ein Vorfall ereignet hat, der potenziell einen Schaden auslösen konnte, auch wenn dieser noch nicht feststellbar ist.

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