1. Nach der Rsp liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG) vor, wenn eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und diese zu Lasten der Gesellschaft geht (vgl 6 Ob 206/17p mwN). Maßgebend ist insb, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge (RS0105540). Dafür kommt es nicht nur auf die konkreten Konditionen des Geschäfts an, sondern va darauf, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein solches Geschäft geschlossen worden wäre (RS0105540 [T 8]). Der maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses (vgl 6 Ob 132/10w).

