1. Zusammengefasst ist nach der oben dargelegten überwiegenden älteren hgRsp ein Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG nur dann erfasst, wenn ein einzelner (oder eine Gruppe von) Gesellschafter(n) durch den Gesellschaftsvertrag bestimmte eigene Rechte eingeräumt erhalten. Demgegenüber ist nach der dargelegten jüngeren hgRsp und Teilen der Lehre ein Sonderrecht nach § 50 Abs 4 GmbHG jedes durch GesV begründetes Recht eines einzelnen, mehrerer oder aller Gesellschafter.

