1. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgrund in "krassen Fällen" auch noch mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann. Nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist ein Schiedsspruch nämlich aufzuheben, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österr Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

