1. Nach § 12 Abs 3 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres nach qualifizierter Ablehnung der Deckung (§ 12 Abs 2 VersVG) gerichtlich geltend gemacht wird.
1. Nach § 12 Abs 3 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres nach qualifizierter Ablehnung der Deckung (§ 12 Abs 2 VersVG) gerichtlich geltend gemacht wird.
