Die Ausnahmebestimmung für die Warenabgabe aus Automaten im ÖffnungszeitenG 2003 erfasst nur Vorgänge, bei denen die Warenauswahl und -ausgabe sowie die Bezahlung überwiegend durch technisch-automatisierte Abläufe erfolgt. Bei bloßer Selbstbedienung ohne überwiegende Automatisierung liegt kein Automat iSd Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 ÖffnungszeitenG 2003 vor.
Ra 2024/11/0033

