1. Unter einem faktischen Gf wird eine Person verstanden, die, ohne wirksam zum Gf bestellt worden zu sein, das Unternehmen leitet oder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt (RS0126308; RS0119794).
2. Die Frage, ob eine juristische Person faktischer Gf sein kann oder deren Organvertreter als faktischer Gf anzusehen ist, lässt der OGH ausdrücklich offen.

