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Faktische Geschäftsführung durch juristische Personen und Vertrauensunwürdigkeit eines Handelsvertreters

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwigecolex 2025/361ecolex 2025, 668 Heft 9 v. 2.10.2025

1. Unter einem faktischen Gf wird eine Person verstanden, die, ohne wirksam zum Gf bestellt worden zu sein, das Unternehmen leitet oder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt (RS0126308; RS0119794).

2. Die Frage, ob eine juristische Person faktischer Gf sein kann oder deren Organvertreter als faktischer Gf anzusehen ist, lässt der OGH ausdrücklich offen.

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