1. Über die Verweisung des § 92 Abs 1 GmbHG gelangt bei Fehlen des Liquidators § 15a GmbHG zu Anwendung (RS0118770).
2. Die Antragslegitimation nach § 15a Abs 1 GmbHG kommt auch Gläubigern der Gesellschaft und solchen Gesellschaftern zu, deren Stammeinlage die Grenze des § 89 Abs 2 Satz 2 GmbHG nicht erreicht (RS0113945).

