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Pflicht des Antragstellers zur Namhaftmachung des zuständigen Gerichts bei Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2025/355ecolex 2025, 655 Heft 9 v. 2.10.2025

Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO nach einem Einspruch im Europäischen Mahnverfahren, wonach die Klage zurückzuweisen ist, wenn der ASt nicht innerhalb der Frist nach § 252 Abs 3 Satz 1 ZPO ein Gericht namhaft macht.

4 Ob 86/25p

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