Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO nach einem Einspruch im Europäischen Mahnverfahren, wonach die Klage zurückzuweisen ist, wenn der ASt nicht innerhalb der Frist nach § 252 Abs 3 Satz 1 ZPO ein Gericht namhaft macht.
4 Ob 86/25p

