1. Gem § 25b Abs 1 IO können sich die Vertragsteile auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a IO im Verhältnis zw Gläubiger und Schuldner im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, nicht berufen. Es reicht anerkanntermaßen für die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 25b IO, dass mit ihr dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm nach §§ 21 bis 25a IO zukommenden Rechts bloß erschwert wird. Die Umkehr der Behauptungs- und Beweislast stellt eine solche Erschwerung dar. § 25b Abs 1 IO steht damit einer Auslegung der ggst Vertragsstrafeklausel dahin, dass sie auch für einen vom Insolvenzverwalter erklärten Vertragsrücktritt gelte, entgegen.

