1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei schuldhafter Insolvenzverschleppung Ansprüchen von zwei Seiten ausgesetzt. Einerseits kann die Gesellschaft den ihr entstandenen Schaden aufgrund des durch die Insolvenzverschleppung bedingten "Weiterwurstelns" aus Schadenersatz gem § 25 GmbHG fordern. Andererseits können die Altgläubiger ihren Quotenschaden gegen den Gf geltend machen, weil § 69 IO - der die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung regelt - nach herrschender Ansicht als Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Insolvenzeröffnung geschädigten Gläubiger angesehen wird.

