1. § 80 Abs 2a ElWOG 2010 normiert kein vom Vertragsrecht des ABGB abweichendes "Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor" iS eines gesetzlichen Preisänderungsrechts, sondern setzt einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus.
1. § 80 Abs 2a ElWOG 2010 normiert kein vom Vertragsrecht des ABGB abweichendes "Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor" iS eines gesetzlichen Preisänderungsrechts, sondern setzt einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus.
