1. Der Makler hat gem § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zw ihm und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Ob ein Naheverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine geringfügige Beteiligung einer weiteren, bloß am Vermittlungsvertragsabschluss beteiligten Person, ist für die Beurteilung eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zw dem Makler und dem eigentlich vermittelten Dritten nicht relevant.

