1. Im Rahmen einer Vertragsübernahme übernimmt die Neupartei nach Maßgabe der Vereinbarung die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei. Es gehen sowohl vertragsbezogene Gestaltungsrechte als auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei über. So sind etwa auch auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei, die auf Leistung an die ausgeschiedene Altpartei beruhen, welche aufgrund von Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts rückabzuwickeln ist, von der Vertragsübernahme umfasst.

