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Zulässigkeit von Immissionen bei einer gemeingewichtigen Anlage

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševiċecolex 2025/339ecolex 2025, 645 Heft 9 v. 2.10.2025

1. Bei "gemeingewichtigen Anlagen" handelt es sich um solche, bei denen gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB ein erheblich gesteigertes öffentliches Interesse am Betrieb besteht (hier: Kläranlage einer Stadtgemeinde). Bei solchen Anlagen sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn im Verwaltungsverfahren zwar keine Parteistellung zukommt, jedoch im Bewilligungsverfahren generell Rücksicht auf ihre schutzwürdigen Interessen zu nehmen ist.

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