1. Bei "gemeingewichtigen Anlagen" handelt es sich um solche, bei denen gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB ein erheblich gesteigertes öffentliches Interesse am Betrieb besteht (hier: Kläranlage einer Stadtgemeinde). Bei solchen Anlagen sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn im Verwaltungsverfahren zwar keine Parteistellung zukommt, jedoch im Bewilligungsverfahren generell Rücksicht auf ihre schutzwürdigen Interessen zu nehmen ist.

