1. Nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung rechtfertigt bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip. Für ein Abgehen davon ist angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich.

