1. Aus der in § 34a Oö NSchG normierten Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ergibt sich auch außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereichs dieser Bestimmung im Rahmen von Interessenabwägungen eine Wertentscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses.

