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Einschreiten der Exekutive gegenüber Betriebsinhaber ohne Auftrag der Gewerbebehörde

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2025/324ecolex 2025, 607 - 608 Heft 8 v. 25.8.2025

1. Schreiten wegen des Verdachts einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 Abs 1 GewO 1994 ein, sind sie nach § 338 Abs 1 GewO 1994 befugt, die Vorlage der für die Gewerbeausübung maßgebenden Unterlagen zu verlangen.

2. Ein solches Einschreiten setzt einen Auftrag bzw ein Ersuchen der Gewerbebehörde nicht voraus.

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