1. Schreiten wegen des Verdachts einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 Abs 1 GewO 1994 ein, sind sie nach § 338 Abs 1 GewO 1994 befugt, die Vorlage der für die Gewerbeausübung maßgebenden Unterlagen zu verlangen.
2. Ein solches Einschreiten setzt einen Auftrag bzw ein Ersuchen der Gewerbebehörde nicht voraus.

