Verwaltungsgerichte sind keine "mitwirkenden Behörden" iSd § 2 Abs 1 UVP-G und haben daher auch kein Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren.
Ro 2024/05/0010
Schlagwörter:
Verwaltungsgerichte sind keine "mitwirkenden Behörden" iSd § 2 Abs 1 UVP-G und haben daher auch kein Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren.
Ro 2024/05/0010
Schlagwörter:
