1. Die Bestimmungen über Produktplatzierungen im Audiovisuellen Mediendienste-G (AMD-G) und im ORF-G (ORF-G) sind weitgehend gleich auszulegen, zumal diese einerseits weitgehend gleichlautend sind und Art 1 lit m sowie Art 11 Abs 3 lit c und d der RL über audiovisuelle Mediendienste umsetzen. Daraus ergibt sich, dass die bisher im Anwendungsbereich des ORF-G entwickelte Rsp zur Produktplatzierung auch auf Inhalte auf Plattformen wie YouTube übertragbar ist.

